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Neufassung der Satzung

Gemeinnütziger Verein (asbl)
Rue de Tétange 22, L-3672 Kayl
RCS-Nummer F5169

Nichtamtliche Übersetzung – rechtsverbindlich ist allein die französische Fassung.

TITEL I. – Name, Sitz, Dauer, Vereinszweck, Mittel

Art. 1. – Der Verein ist als gemeinnütziger Verein (association sans but lucratif) gegründet und unterliegt dieser Satzung sowie dem Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

Er trägt den Namen „Fédération Luxembourgeoise de la Photographie Artistique“, im Folgenden „Verband“ oder abgekürzt „FLPA“ genannt.

Art. 2. – Der Sitz des Verbandes ist in Kayl; er kann in jede andere Ortschaft des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.

Art. 3. – Die Dauer des Verbandes ist unbegrenzt.

Art. 4.
– Zweck des Verbandes ist die Förderung der Fotografie durch den Zusammenschluss und die Entwicklung der luxemburgischen Fotovereine, im Folgenden „Gesellschaften“ genannt, die Koordinierung und Intensivierung der Beziehungen zwischen diesen Gesellschaften sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Fotografen innerhalb der Fédération Internationale de l’Art Photographique.

Art. 5.
– Der Verband verwirklicht diesen Zweck mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere:

a. durch den Umlauf von Austauschsammlungen mit Werken ihrer Mitglieder zwischen den angeschlossenen Gesellschaften;

b. durch Vorträge und praktische Vorführungen;

c. durch seine Mitwirkung an lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Ausstellungen;

d. durch seine Beteiligung an der Jury dieser Ausstellungen.

Art. 6. – Die Mittel des Verbandes bestehen aus:

a. den Jahresbeiträgen, deren Höhe zweihundertfünfzig Euro (250,00 €) nicht übersteigt und jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird;

b. Spenden und Zuschüssen zu seinen Gunsten;

c. den Einnahmen aus seiner Tätigkeit.

TITEL II. – Angeschlossene Gesellschaften

Art. 7. –
Assoziiertes Mitglied des Verbandes ist jede vom Verband anerkannte Fotogesellschaft; die Zahl der assoziierten Mitglieder darf nicht unter fünf liegen. Der Verwaltungsrat führt die Mitgliederliste auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird am Sitz des Verbandes aufbewahrt, wo sie von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

Art. 8. – Die Aufnahme einer neuen Gesellschaft setzt voraus:

a. die Einreichung eines schriftlichen Antrags oder eines Online-Formulars auf der Website der FLPA;

b. die Anerkennung dieser Satzung;

c. die Zahlung des Beitrags.

Der Aufnahmeantrag wird entweder der Delegiertenversammlung oder der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt, die mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Delegierten über die endgültige Aufnahme entscheidet.

Art. 9. – Eine Gesellschaft verliert ihre Mitgliedschaft und ihre Rechte:

a. durch Austritt, der dem Verwaltungsrat per Einschreiben mitgeteilt wird;

b. durch Nichtzahlung des Beitrags;

c. durch Ausschluss.

Art. 10. – Nach Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen kann der Verwaltungsrat der FLPA den Ausschluss einer Gesellschaft aussprechen, die gegen den Vereinszweck des Verbandes verstoßen hat.

Der Ausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden, nachdem die betroffene Gesellschaft zuvor per Einschreiben aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen.

Art. 11. – Jede angeschlossene Gesellschaft bleibt eine unabhängige Einheit und ist bei den Beratungen gleichberechtigt. Sie wird bei den Versammlungen des Verbandes durch zwei zu diesem Zweck delegierte Mitglieder vertreten. Bei Abstimmungen verfügt jede Gesellschaft, unabhängig von ihrer Größe, nur über zwei Stimmen, sofern die beiden Delegierten bzw. ihre bevollmächtigten Vertreter bei den Versammlungen anwesend oder vertreten sind. Der Verband hat kein Recht, sich in die internen Angelegenheiten der angeschlossenen Gesellschaften einzumischen.

TITEL III. – Verwaltung

Art. 12. – Der Verband wird von einem Verwaltungsrat mit mindestens fünf und höchstens elf Verwaltungsratsmitgliedern geleitet, die von der ordentlichen Generalversammlung im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres gewählt werden. Von ein und derselben angeschlossenen Gesellschaft können höchstens

- zwei Delegierte bei einem Verwaltungsrat mit weniger als sieben Mitgliedern

- drei Delegierte bei einem Verwaltungsrat mit sieben oder mehr Mitgliedern

als Verwaltungsratsmitglieder gewählt werden. Bei jeder Wahl müssen die Stimmen von mindestens drei vertretenen Gesellschaften vereint sein.

Art. 13. – Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt zwei Geschäftsjahre. Der Verwaltungsrat wird jedes Jahr zur Hälfte erneuert. Die Namen der ausscheidenden, jederzeit wiederwählbaren Mitglieder sind auf die Tagesordnung der Generalversammlung zu setzen.

Art. 14. – Fehlt ein Mitglied des Verwaltungsrats der FLPA im Laufe eines Geschäftsjahres dreimal unentschuldigt bei den Sitzungen, wird sein Fall den Delegierten zur Beurteilung vorgelegt.

Mitglieder des Verwaltungsrats, die während ihrer Amtszeit zurücktreten, ausgeschlossen werden oder versterben, werden bei der nächsten Delegiertenversammlung ersetzt. Sie müssen nach dem üblichen Verfahren bei der ordentlichen Generalversammlung bestätigt werden.

Art. 15.
– Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten, einem bis drei Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Schatzmeister sowie so vielen weiteren Mitgliedern wie nötig, bis zu höchstens elf Verwaltungsratsmitgliedern. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden deren Aufgaben vom dienstältesten der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats wahrgenommen.

Wählbar sind alle Mitglieder der angeschlossenen Gesellschaften, die Inhaber einer gültigen Lizenz sind.

Eine Doppelkandidatur für das Amt des Präsidenten und für ein anderes Amt im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt gesondert durch die Generalversammlung. Die übrigen Ämter werden innerhalb des Verwaltungsrats verteilt.

Im Verwaltungsrat werden Entscheidungen mit Stimmenmehrheit getroffen.

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen des Verwaltungsrats können per Videokonferenz abgehalten werden.

Art. 16. – Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung erlassen, die alle Mitglieder in gleicher Weise bindet wie diese Satzung.

Art. 17. – Der Verwaltungsrat führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann sich vorübergehend von Personen seiner Wahl unterstützen lassen, die jedoch nur beratende Stimme haben. Der Verwaltungsrat tritt zusammen, sooft es die Interessen des Verbandes erfordern.

Art. 18. – Der Schatzmeister ist für die Finanzen verantwortlich; seine alleinige Unterschrift genügt für die täglichen Bankgeschäfte. Er legt der ordentlichen Generalversammlung den Bericht und die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Er legt der Delegiertenversammlung des vierten Quartals den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor.

Art. 19. – Die gemeinsamen Unterschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen eine die des Präsidenten oder des Sekretärs sein muss, verpflichten den Verband rechtsgültig gegenüber Dritten.

Titel IV. – Versammlungen

Art. 20. – Die Termine der Versammlungen werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Art. 21. – Alle Mitglieder werden mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung eingeladen; die Einladung erfolgt per Post oder auf elektronischem Weg. Die Tagesordnung ist der Einladung beigefügt.

Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.

In Ausnahmesituationen können die Mitglieder zur Teilnahme an der Versammlung per Videokonferenz oder über Telekommunikationsmittel, die ihre Identifizierung ermöglichen, eingeladen werden. Diese Mittel müssen technischen Anforderungen genügen, die eine tatsächliche Teilnahme an der Versammlung gewährleisten, deren Beratungen fortlaufend übertragen werden. Eine auf diese Weise abgehaltene Versammlung gilt als am Sitz des Verbandes abgehalten. Die aus der Ferne teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend.

A. Delegiertenversammlung

Art. 22. – Die Delegierten der angeschlossenen Gesellschaften treten mindestens einmal pro Halbjahr zur Delegiertenversammlung zusammen. Die Delegiertenversammlung des zweiten Halbjahres genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

B. Ordentliche Generalversammlung

Art. 23. – Die Versammlung des ersten Halbjahres ist die ordentliche Generalversammlung.

Art. 24. – Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst zwingend den Geschäfts- und Kassenbericht des Verwaltungsrats sowie die Benennung von zwei Clubs, deren Mitglieder nicht dem Verwaltungsrat angehören, zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Verbandes am Ende des Geschäftsjahres.

C. Außerordentliche Generalversammlung

Art. 25. – Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wann immer mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Präsidenten der FLPA beantragt.

Art. 26. - Alle Versammlungen werden vom Präsidenten der FLPA oder seinem Vertreter geleitet.

D. Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

Art. 27. – Die Versammlung entscheidet ohne Quorum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.

Art. 28. – Satzungsänderungen

a. Die Generalversammlung kann über Satzungsänderungen nur dann rechtsgültig beraten, wenn der Wortlaut der Änderungen in der Einladung angegeben ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

b. Eine Änderung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

c. Eine Änderung des Zwecks, für den der Verband gegründet wurde, kann jedoch nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

d. Sind bei der ersten Generalversammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, ist in satzungsgemäßer Form mindestens acht Tage vor ihrem Termin eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese zweite Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig und kann die Änderungen mit den in den Absätzen (b) und (c) vorgesehenen Mehrheiten annehmen.

e. Die zweite Generalversammlung darf nicht früher als fünfzehn Tage nach der ersten Generalversammlung stattfinden. Die Einladung zur zweiten Generalversammlung gibt die Tagesordnung wieder und nennt Datum und Ergebnis der ersten Generalversammlung.

f. Jede unter Verstoß gegen die Absätze (a) bis (e) beschlossene Satzungsänderung ist nichtig.

Titel V. – Verschiedenes

Art. 29. – Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 30. – Im Falle der Auflösung der FLPA bestimmt die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, auch die Verwendung des Vermögens, das vorzugsweise einem Verein mit ähnlichem oder gemeinnützigem Zweck übertragen wird.

Art. 31. – Im Übrigen unterliegt der Status des Verbandes dem Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

Diese von der außerordentlichen Generalversammlung vom 17. September 2025 angenommene Satzung hebt die am 21. Februar 1981 angenommene und später geänderte Satzung auf und ersetzt sie.


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